Verhandlungstermin: 28. Januar 2015

XII ZR 201/13

AG Hameln - Urteil vom 21. Juni 2013 - 20 C 194/12 (2)
LG Hannover - Urteil vom 6. November 2013 - 6 S 50/13

Der Bundesgerichtshof hat sich erstmals mit einem gegen eine Reproduktionsklinik gerichteten Auskunftsbegehren von Kindern zu befassen, die mittels Samenspenden von „anonymen“ Samenspendern gezeugt wurden.

Die im Dezember 1997 und im Februar 2002 geborenen Klägerinnen verlangen von der beklagten Reproduktionsklinik Auskunft über die Identität ihres biologischen Vaters. Sie wurden jeweils durch eine heterologe Insemination gezeugt, die in der Klinik an der Mutter der Klägerinnen vorgenommen wurde. Diesen Behandlungen lagen Verträge der Klinik mit der Mutter und dem mit dieser verheirateten (rechtlichen) Vater der Klägerinnen zugrunde. Die Eheleute hatten in einer notariellen Erklärung gegenüber der Klinik auf Auskunft über die Identität der Samenspender verzichtet.

Das Amtsgericht hat der Auskunftsklage der von ihren Eltern vertretenen Klägerinnen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht im November 2013 die Klage abgewiesen. Den Klägerinnen stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch jedenfalls derzeit nicht zu. Mit dem Verlangen nach Auskunft über die Identität der Samenspender verfolgten sie ein eigenes Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung, das sie jedoch erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres geltend machen könnten. Ein Auskunftsanspruch des Kindes bestehe grundsätzlich erst dann, wenn es ein Alter erreicht habe, in dem es in der Lage sei, die Rechte der Beteiligten eigenständig gegeneinander abzuwägen sowie die sich aus dem Begehren und der Auskunft ergebenden Konsequenzen zu beurteilen und diese auch zu verarbeiten. Insoweit sei von einer Altersgrenze von 16 Jahren auszugehen, wofür auch die Regelungen in §§ 62 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes* sprächen. Etwas anderes gelte nur in Ausnahmefällen, in denen - etwa im Hinblick auf eine Erkrankung - ein das Interesse des möglichen Auskunftspflichtigen deutlich überwiegendes Interesse des Kindes auf Auskunftserteilung vorliege. Dass ein solcher Ausnahmefall vorliege, sei nicht ersichtlich.

Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihr Auskunftsbegehren weiter.

 

 

 

 

BGH-Urteil (Az. XII ZR 201/13)

Mittwoch, 28. Januar 2015

Nach der Samenspende: Kinder dürfen erfahren, wer ihr Vater ist

Kinder, die per Samenspende gezeugt wurden, haben ein Recht darauf, den Namen des Spenders zu erfahren. Unklar war bislang aber, ob sie dafür ein gewisses Mindestalter brauchen. Nun ist auch das klar.

 

Kinder, die mit einer anonymen Samenspende gezeugt wurden, haben von Anfang an ein Recht auf Auskunft über die Identität ihres biologischen Vaters. Reproduktionskliniken müssen den Namen des Samenspenders den Eltern preisgeben, wenn diese das für die Information ihrer minderjährigen Kinder fordern, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Eltern können überdies allein entscheiden, wann sie ihren Kindern die Informationen mitteilen wollen. (Az. XII ZR 201/13)

Der BGH verwies zur Begründung auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1989. Danach haben Kinder grundsätzlich Anspruch auf Klärung ihrer Herkunft, weil das Wissen über die eigene Abstammung ein "unabdingbarer Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts" sei. Dieses vom Grundgesetz geschützte Informationsinteresse habe einen so hohen Rang, dass Altersgrenzen zum Informationsrecht der Kinder unzulässig seien.

Der BGH hob damit ein Urteil des Landgerichts Hannover auf. Es hatte im zugrunde liegenden Fall die Klagen von zwei damals 10 und 15 Jahre alten Mädchen auf Auskunft über die Identität ihrer biologischen Väter zurückgewiesen. Kinder könnten erst ab einem Alter von 16 Jahren die Konsequenzen solch einer Auskunft "beurteilen und verarbeiten", erklärten die Richter zur Begründung. Nun muss das Landgericht nach Maßgabe des BGH neu entscheiden.

Anonymitätsvereinbarung ist ungültig

"Die Rechte der Kinder wiegen schwerer als das Recht des Samenspenders", sagte der Anwalt der Kläger. Der Vertreter der Klinik zweifelte hingegen an, ob es wirklich die Kinder sind, die Auskunft wollen, oder ob nicht vielmehr die Eltern die Frage nach dem biologischen Vater umtreibt. Die Mädchen seien schließlich nie selbst bei Gericht oder bei der Klinik erschienen. Und selbst wenn sie es wollten, so der Klinik-Anwalt weiter: "Ist alles, was kleine Kinder wollen, vernünftig?"

Die Eltern der Mädchen hatten bei der Klinik notariell auf Auskunft über die Identität des Samenspenders verzichtet. Nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil aus dem Jahr 1989 hat aber jeder das Recht auf Kenntnis seiner Herkunft. 2013 billigte das Oberlandesgericht Hamm erstmals in einem konkreten Fall, dass durch künstliche Befruchtung gezeugte Kinder Anspruch auf den Namen ihres Vaters haben.

Im schlimmsten Fall müssen Spender zahlen

Diese Information kann für die Persönlichkeitsentwicklung wichtig sein, aber auch rechtliche Folgen haben. Theoretisch könnten Kinder auch Unterhalts- oder Erbschaftsansprüche geltend machen. Das ist allerdings nicht ohne weiteres möglich, bislang hat es auch noch keinen Fall gegeben, in dem Spenderkinder ihren biologischen Vater erfolgreich verklagt haben.

Der Verein Spenderkinder begrüßte die Grundsatzentscheidung. Seinen Angabe zufolge gibt es deutschlandweit bis zu 100.000 durch anonyme Samenspende gezeugte Kinder. Allerdings gingen selbst optimistische Schätzungen davon aus, dass derzeit nur etwa 30 Prozent der Eltern ihre Kinder über die Zeugung mit Hilfe eines Samenspenders aufklären.

 

Quelle: http://www.n-tv.de/ratgeber/Kinder-duerfen-erfahren-wer-ihr-Vater-ist-article14409761.html

 

 

 

23.01.2015 | 4376 Aufrufe

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