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Die machen doch immer alles Komplizierter als es sein müsste .......

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Gleichgeschlechtliche Paare sind besser gestellt

Geradezu paradoxe Verhältnisse schafft in Deutschland das Anfechtungsrecht. „Erwachsene Spenderkinder können die Vaterschaft ihres sozialen Vaters anfechten“, erläutert Katzorke die Situation. Rechtlich ist immer noch nicht geklärt, ob und in welchem Umfang die Kinder dann Rechtspflichten ihres biologischen Spendervaters einklagen können. Trägt jedoch eine der Frauen eines lesbischen Paares ein mittels Spendersamen gezeugtes Kind aus und adoptiert dann die Partnerin dieses Kind, so besteht kein Anfechtungsrecht des Kindes. „Wir haben also die nicht nachvollziehbare Situation, dass gleichgeschlechtliche Paare gegenüber heterosexuellen Paaren besser gestellt sind, was das Anfechtungsrecht angeht. Die Adoptivmutter kann nicht aus ihrer Rolle herausgeklagt werden, der männliche Sozialvater aber schon“, sagt Katzorke. Dementsprechend müssen auch Samenspender beraten werden: Wer für lesbische Paare spendet, trägt letztlich in der Praxis weniger Risiken, später in die Pflicht genommen zu werden, als der, dessen Spermien einem heterosexuellen Paar zu einem Kind verhelfen.

Quelle: http://www.faz.net/aktuell/wissen/medizin/samenbanken-die-beduerfnisse-der-spender-sind-unwichtig-12085081.html

Ich frage mich gerade, unter welchen Umstnden eine solche Anfechtung in der Praxis erfolgt.

 

#1
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Hallo zusammen,

ich habe eben einen guten Beitrag auf einer anderen Internetseite gefunden, die das Thema Vaterschaftsanfechtung rechtlich angeht. Diese Seite beschäftigt sich mit Spenderkindern und Spendersuche. Viele Menschen leiden unter der Unkenntnis, wer der Vater ist.

Hier der Link: http://www.spenderkinder.de/Main/DieRechtlicheSituation#anfechtung

eine kleiner Auszug dieser Seite

Zitat

" [...]

Anfechtung der Vaterschaft durch das Kind

Jedes durch Samenspende gezeugte Kind kann dagegen die Vaterschaft des Wunschvaters aufgrund von § 1600 Absatz 1 Nr. 4 BGB anfechten. Die Anfechtung muss allerdings innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Diese beträgt nach § 1600 b Absatz 3 BGB zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Das wäre wohl die Kenntnis von der Zeugung durch Samenspende. Erfährt das Kind diese Umstände vor seinem 18. Geburtstag, beginnt die Frist erst mit Erreichung der Volljährigkeit an zu laufen. Das Kind kann also anfechten, bis es 20 wird. Auf das Anfechtungsrecht kann das Kind nicht verzichten.

Bei erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung werden alle verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem bisherigen Vater beseitigt. Damit hat das Kind auch keine Unterhalts- und Erbansprüche mehr gegen den bisherigen Vater. Kann der genetische Vater nicht festgestellt werden, ist das Kind rechtlich gesehen vaterlos.

Feststellung der Vaterschaft des Samenspenders

Wenn das Kind, das aus einer donogenen Insemination entstanden ist, keinen rechtlichen Vater (mehr) hat, könnte der Samenspender nach § 1592 Nr. 3 BGB gerichtlich auf Antrag als Vater festgestellt werden. Möglich ist das also nur bei Kindern, welche die Vaterschaft des Wunschvaters erfolgreich angefochten haben, und bei Kindern lediger Mütter, bei denen kein anderer Mann die Vaterschaft anerkannt hat. Für die Feststellung gelten im Gegensatz zu der Anfechtung keine Fristen, sie kann also auch nach 40 Jahren noch erfolgen. Wenn das Kind nicht weiß, wer der Spender ist, kann aber natürlich auch niemand gerichtlich als Vater festgestellt werden.

Wenn der Spender gerichtlich als Vater festgestellt wird (und auch erst dann!), hat das Kind Unterhalts- und Erbansprüche gegen ihn. In diesem Fall hätte der Spender aber grundsätzlich die gleichen Ansprüche auch gegen das Kind, da sie ja als direkt verwandt gelten. Wenn das Kind also irgendwann einmal einen gut bezahlten Job hat und der Spender notleidend wird, könnte er bei einer gerichtlich festgestellten Vaterschaft auch Unterhaltsansprüche gegen das Kind stellen.

Bisher ist in Deutschland jedoch noch nie ein Spender gerichtlich als Vater des mit seinem Samen gezeugten Kindes festgestellt und deswegen zu Unterhaltszahlungen verurteilt worden. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte der Spender wahrscheinlich dafür Schadensersatz von der Stelle fordern, bei der er gespendet hat, da er vermutlich nur über die biologischen Folgen seiner Spende aufgeklärt wurde, nicht aber über die damit verbundenen rechtlichen Risiken.

Hat das Kind einen rechtlichen Vater und ist die Anfechtungsfrist abgelaufen, muss der Spender also nichts befürchten. Genauso wenig muss ein Kind Unterhaltsansprüche des Spenders befürchten, da diese erst dann gestellt werden können, wenn die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.

Die Vaterschaftsfeststellung kann juristisch nicht ausgeschlossen werden, das Kind kann noch nicht einmal selbst darauf verzichten. Die Eltern können wegen des Verbots eines Insichtsgeschäfts in § 181 BGB auch nicht für das Kind auf den Unterhaltsanspruch gegen den Spender verzichten, der nach einer Vaterschaftsanfechtung und -feststellung entstehen würde.

Die einzige juristische Möglichkeit, den Spender vor der Unterhaltsverpflichtung für das durch ihn gezeugte Kind zu schützen, ist ein Beitritt der Wunscheltern zu der möglicherweise einmal entstehenden Unterhaltsschuld des Spenders gegenüber dem Kind. Die Erklärung eines solchen Beitritts muss mit einer Freistellungsvereinbarung zwischen den Wunscheltern und dem Spender verbunden werden, die besagt, dass immer zuerst die Wunscheltern den Unterhalt zahlen. Damit trägt der Spender jedoch immer noch das Risiko, dass die Wunscheltern der Unterhaltspflicht nicht nachkommen können. Ein Anspruch des Kindes auf den Erbpflichtteil des Spenders ensteht bei der Vaterschaftsfeststellung aber auf jeden Fall. Es ist juristisch umstritten, ob dies den Spender oder seine Angehörigen zu Schadensersatzforderungen gegenüber den Wunscheltern oder dem Arzt berechtigt.

Kann der behandelnde Arzt dem Kind den Namen des Spenders nicht nennen, weil er die Unterlagen vernichtet oder anonymisiert hat, macht er sich gegenüber dem rechtlich vaterlosen Kind schadensersatzpflichtig (s. u.), da dem Kind hieraus wegen der entfallenden Unterhalts- und Erbansprüche ein Vermögensschaden entsteht. Auch dieser Fall ist vor deutschen Gerichten bisher noch nicht entschieden worden.

[...]"

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