Zitat von: ooo

aha!!! Die Rückerstattung des Unterhalts durch den Partner der Frau heißt also "Freistellungsvereinbarung"!!! gut zu wissen.

Die wird bloss nicht funktionieren. Ich habe auch diese Welt-Kolumne mit Interesse vor wenigen Tagen gelesen, da ich ein Abbonement habe. Eine Freistellungsvereinbarung funktioniert bloss bei legalen Partnerschaften. Bei denen es sowieso kein besonders grosses Risiko bei einer Becherspende gibt. Nicht bei alleinstehenden Frauen, wenn sie es nicht mehr aufrechterhalten wollen (oder koennen). Und grundsaetzlich kann man in eine Bredouille kommen falls ein Becherspende-Kind erben will.

#4
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Ja, schön, dass man es mal auf den Begriff gebracht bekommt. Vom Prinzip her ist es ja schon bekannt.

#3
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aha!!! Die Rückerstattung des Unterhalts durch den Partner der Frau heißt also "Freistellungsvereinbarung"!!! gut zu wissen.

#2
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Samenspender lesen also ''Die Welt''.

#1
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Vaterpflichten bei Samenspende?

Ein befreundetes Paar bittet mich, ihnen eine Samenspende zu geben. Den Gefallen würde ich ihnen auch gerne tun, habe aber Angst, finanziell zur Rechenschaft gezogen zu werden. Was kann passieren?

Die rechtlichen Konsequenzen einer Samenspende können ganz erheblich sein: Das gezeugte Kind kann die Vaterschaft des Samenspenders gerichtlich feststellen lassen.

Hat das Kind eine unverheiratete Mutter, muss es dafür nicht einmal eine rechtliche Vaterschaft anfechten. Es kann daher die Vaterschaft des Samenspenders feststellen lassen, ohne durch sonst geltende Fristen eingeschränkt zu sein.

Die Unsicherheit des Samenspenders hinsichtlich seiner Inanspruchnahme kann also sehr lange währen.

Die gerichtliche Feststellung des Samenspenders als Vater hat neben der Verpflichtung zu Unterhalt auch erbrechtliche Folgen. Das Kind ist dann Abkömmling im erbrechtlichen Sinne und kann entsprechende Ansprüche geltend machen.

Das Recht, die Vaterschaft feststellen zu lassen, kann man rechtlich nicht ausschließen. Weder Eltern noch Kind können darauf verzichten.

Auch auf die Unterhaltsansprüche kann im Voraus nicht wirksam verzichtet werden. Allerdings kann mit Mutter und Wunschvater eine Freistellungsvereinbarung getroffen werden, in der diese die Unterhaltsschuld für das Kind als eigene Schuld übernehmen. Der Samenspender wird dann von dieser Schuld freigestellt. Ob das ein wirksamer Schutz ist, hängt allerdings von der Bonität der Wunscheltern ab.

Absolute Sicherheit gibt es nicht. Viele Rechtsfragen sind in diesem Zusammenhang ungeklärt. Es gehört also auch immer etwas Mut und Vertrauen dazu, Samen zu spenden.

Eva Becker, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht

 

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