ja ein bild ist doch das mindeste ... schliesslich hat der spender auch gefühle

 

 

DURCH DICH, ABER NICHT VON DIR

 

 

Eure Kinder sind nicht eure Kinder.
Sie sind die Söhne und Töchter der Sehnsucht
des Lebens nach sich selber.
Sie kommen durch euch, aber nicht von euch,
und obwohl sie mit euch sind,
gehören sie euch doch nicht.
Ihr dürft ihnen eure Liebe geben,
aber nicht eure Gedanken,
denn sie haben ihre eigenen Gedanken.
Ihr dürft ihren Körpern ein Haus geben,
aber nicht ihren Seelen,
denn ihre Seelen wohnen im Haus von morgen,
das ihr nicht besuchen könnt,
nicht einmal in euren Träumen.
Ihr dürft euch bemühen, wie sie zu sein,
aber versucht nicht, sie euch ähnlich zu machen.
Denn das Leben läuft nicht rückwärts,
noch verweilt es im Gestern.

Ihr seid die Bogen, von denen eure Kinder
als lebende Pfeile ausgeschickt werden.

 

Der Schütze sieht das Ziel
auf dem Pfad der
Unendlichkeit,
und er spannt euch
mit seiner Macht,
damit seine Pfeile
schnell und weit fliegen.
Laßt euren Bogen
von der Hand des Schützen
auf Freude gerichtet sein.

 

denn so wie Er den Pfeil liebt, der fliegt,
so liebt Er auch den Bogen, der fest ist.

Ja, da hast du recht.

#8
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der Samenspender wollte am Anfang lediglich Auskunft über das Kind und ein Bild haben. Das wurde von dem Paar verweigert, wodurch sich der Spender provoziert gefühlt hat, beleidigend antwortete und Druck ausübte. Das Missverständnis beruht auf unterschiedlichen Auslegungen bzgl. dem Kontaktwunsch. Das hätte man wunderbar in einem Vertrag verbindlich festlegen können.

Ja, ok. Soweit ist das verständlich und auch ganz klar für mich, aber meinst du das hätte ein Gericht akzeptiert? So wie ich das verstanden habe, hätte der Spender das dann wohl so oder so gemacht, da er sich ja auch nicht an die mündliche Absprache gehalten hat. Oder interpretiere ich das falsch? :O (Was natürlich durch aus möglich sein kann! ;) )

#6
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Im Falle einse Vertrags hätte er schriftlich darauf verzichtet, das wäre rechtsverbindlich gewesen, sofern das Kindeswohl nicht betroffen ist. Und das ist nur dann der Fall, wenn das Kind Auskunft über den bio. Vater möchte. Zumindest ist das mein Verständnis als Laie.

Ja, da hast du wohl recht, aber das hätte alles auch mit Vertrag passieren können. Ich glaube nicht, dass, in diesem Fall, der Spender da rücksicht drauf genommen hätte. Oder meinst du doch?

#4
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Zitat von: Wellis07

Durch dieses Urteil werden lesbische Paare, wahrscheinlich, noch vorsichtiger sein und das finde ich schade!!!

Das Problem sehe ich auch.

Bzgl. Vertrag. Einen ähnlichen Fall betrifft mich auch. Ein Paar hat entgegen mündlicher Absprache den Kontak abgebrochen. Offensichtlich gab es unterschiedliche Ansichten über das gesagte. Ein Vertrag ist für jeden einsehbar und man kann sich die Absprachen wieder zurück ins Gedächtnis holen. Dieser Streit zwischen dem lesbischen Paar und diesem Spender ist ein typischer Fall, in dem Missverständnisse letztendlich zum Bruch führen, den keiner gewollt hat.

Generell find ich das auch gut, aber bist du dir da sicher das, in diesem Fall, ein Vertrag etwas geändert hätte ooo? Ich bin nicht der Meinung.

Durch dieses Urteil werden lesbische Paare, wahrscheinlich, noch vorsichtiger sein und das finde ich schade!!!

#2
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Den Rechtsspruch finde ich gut. Was ich aber bedauerlich finde ist, dass alle Parteien es versäumt haben, einen Vertrag zu machen, damit hätte man Ungereimtheiten vorher aus der Welt schaffen können und es wäre nicht so weit gekommen.

#1
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Sucht sich ein lesbisches Paar einen Samenspender, kann der Vater nach der Geburt regelmäßig Auskunft über das Kind verlangen. Die Auskunft darf nur verweigert werden, wenn diese „rechtsmissbräuchlich“ verlangt oder das Kindeswohl gefährdet wird, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Donnerstag, 15. Mai 2014, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: 13 WF 22/14).

 

Konkret ging es um ein lesbisches Paar aus dem Münsterland. Über ein Internetportal hatten die Frauen einen Samenspender für ihr Wunschkind gesucht. Sie fanden schließlich auch einen Mann, mit dem sie sich gut verstanden. Nach der Samenspende brachte eine der Frauen 2012 eine Tochter zur Welt.

Während die Frauen in dem Mann offenbar nur einen Erzeuger für ihr Kind sahen, wollte der Samenspender mehr. Er verlangte Auskunft über seine Tochter, auch ein Foto wollte er gerne haben.

Das lesbische Paar sah sich getäuscht und verweigerte jegliche Information. Der Mann, der als Samenspender auch Vater anderer Kinder geworden sei, „terrorisiere“ sie und die anderen Mütter mit Telefonaten und Emails. Auch habe er seine ursprüngliche Zusage zurückgezogen, der Adoption ihrer Tochter durch ihre Lebensgefährtin zuzustimmen. Er wolle lediglich Einfluss auf ihr Leben nehmen.

Der Vater wollte seinen Auskunftsanspruch gerichtlich durchsetzen und beantragte hierfür Verfahrenskostenhilfe.

Das OLG Hamm entschied darüber in seinem Beschluss vom 7. März 2014 nach Aktenlage. Danach habe der Vater grundsätzlich einen Auskunftsanspruch. Letztlich begehre der Mann lediglich das, was im Vorfeld der Schwangerschaft unausgesprochener Konsens war, dass er „in gewissem Umfang über die Entwicklung und das Wohl des Kindes unterrichtet“ wird.

Fordere er die Auskunft „rechtsmissbräuchlich“ ein, beispielsweise indem er sein Begehren nur als Mittel verwendet, um die Frauen zu schikanieren, könne der Anspruch verweigert werden. Gleiches gelte bei einer Gefährdung des Kindeswohls.

Hier habe sich der Vater zwar gegenüber dem lesbischen Paar und auch anderen Müttern seiner Kinder in E-Mails mit vulgären und teilweise beleidigenden Worten geäußert. Die Grenze zum schikanösen Verhalten sei aber noch nicht überschritten worden, befand das OLG.

Am 15. Mai 2013 hatte auch der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von Samenspendern gestärkt (Az.: XII ZR 49/11; JurAgentur-Meldung vom selben Tag). Im verhandelten Rechtsstreit hatte ein lesbisches Paar von dem Kläger eine Samenspende erhalten. Ein Bekannter des Paares wurde „rechtlicher Vater“ des Kindes. Doch der Samenspender focht diese Vaterschaft als biologischer Vater an.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist die Anfechtung möglich, wenn der Mann der Mutter „beigewohnt“ hat. Der Begriff des „Beiwohnens sei aber nach Sinn und Zweck der Vorschriften auszulegen, so der BGH. Danach könne ein biologischer Vater eine Vaterschaft auch ohne vorangegangenen Geschlechtsverkehr anfechten.

Zudem hat auch das Kind Anspruch darauf, seinen leiblichen Vater zu kennen, wie das OLG Hamm in einem weiteren Urteil bereits am 6. Februar 2013 entschied (Az.: I-14 U 7/12; JurAgentur-Meldung vom selben Tag). Dieser Anspruch könne auch gegenüber Samenbanken geltend gemacht werden, bei denen Samenspendern Anonymität zugesichert wurde. Das Recht des Kindes an der Kenntnis seiner Herkunft sei hier höher zu bewerten. Ein Arzt der Samenbank verstoße mit der Auskunft daher nicht gegen seine Schweigepflicht.

http://www.juraforum.de/familienrecht-erbrecht/samenspender-fuer-lesbisches-paar-kann-auskunft-ueber-kind-verlangen-480306

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