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Adoptionspflegejahr

Zitat "

Anonyme Samenspende: Bei Adoption eines Kindes durch die Lebenspartnerin ist kein Adoptionspflegejahr abzuwarten

Ehelich geborene, unehelich geborene und in einer Lebenspartnerschaft geborene Kinder sind gleich zu behandeln

Wird ein als Wunschkind zweier Lebenspartnerinnen durch künstliche Befruchtung mit dem Samen eines anonymen Spenders entstandenes Kind von der Lebenspartnerin der Mutter angenommen, ist kein Adoptionspflegejahr abzuwarten. Dies entschied das Amtsgericht Elmshorn.

Das lesbische Paar des zugrunde liegenden Falls, das im Jahr 2007 eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen war, hatte den gemeinsamen Wunsch, ein Kind zu bekommen. Im Jahr 2009 wurde eine der Frauen aufgrund dieses Wunsches beider Lebenspartnerinnen in einer dänischen Klinik mit dem Samen eines anonymen Spenders befruchtet und bekam im Jahr 2010 ein Kind. Die andere Lebenspartnerin stellte daraufhin einen Antrag auf Adoption dieses Kindes beim Amtsgericht Elmshorn. Wenn es dem Kindeswohl entspricht, kann auch bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ein Lebenspartner das Kind seines Lebenspartners annehmen mit der Folge, dass das Kind den Status eines gemeinsamen Kindes der beiden Lebenspartner erhält und die Verwandtschaftsverhältnisse zu einem anderen Elternteil erlöschen. Das Gesetz sieht bei Adoptionen vor, dass eine Probezeit, ein so genanntes Adoptionspflegejahr, eingehalten werden soll. Sinn und Zweck des Adoptionspflegejahrs ist, die Prognose zum Kindeswohl und zum Entstehen einer wirklichen Eltern-Kind-Beziehung zu erleichtern. Beide Lebenspartnerinnen baten darum, das Adoptionspflegejahr nicht einzuhalten.

AG Elmshorn: Adoption entspricht dem Kindeswohl

Das Amtsgericht Elmshorn hat dem Wunsch der Lebenspartnerinnen nach einer zeitnahen Annahme entsprochen. Es hat zunächst festgestellt, dass die Adoption dem Kindeswohl entspreche. Eine Mutter-Kind-Beziehung zwischen der Annehmenden und dem Kind bestehe, da das Kind ein Wunschkind beider Partnerinnen sei, aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses der Partnerinnen entstanden sei und von beiden Partnerinnen gleichermaßen geliebt und umsorgt werde. Es sei nicht zu erwarten, dass sich an dieser Eltern-Kind-Beziehung etwas ändern könnte.

Hinreichende sachliche Gründe für unterschiedliche Behandlung von ehelich, unehelich oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft geborenen Kindern nicht gegeben

Zudem seien ehelich geborene, unehelich geborene und in einer Lebenspartnerschaft geborene Kinder gleich zu behandeln. Es gebe keinen hinreichenden sachlichen Grund, dem durch künstliche Befruchtung mit dem Samen eines anonymen Spenders entstandenen und in einer Lebenspartnerschaft geborenen Kind anders als ehelich geborene oder unehelich geborene Kinder zu behandeln, die von Geburt an die Möglichkeit haben, mit zwei Elternteilen aufzuwachsen. Denn die rechtliche Verbindung, die das Kind durch die Adoption zum annehmenden Elternteil erhält, kann sehr relevant werden. Sie kann etwa beim Tod"

" Zitat ende

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/AG-Elmshorn_46-F-910_Anonyme-Samenspende-Bei-Adoption-eines-Kindes-durch-die-Lebenspartnerin-ist-kein-Adoptionspflegejahr-abzuwarten.news10926.htm

Zitat von: ooo

das waran samen gerichtet, sonst hätte ich es zitiert.


ja mein fehler

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das waran samen gerichtet, sonst hätte ich es zitiert.

#13
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Zitat von: ooo

hier gehts um Rechtsfragen!

aber in dem Beitrag des SWR ist in dem Interview  mit der Rechtsanwältin doch die rechtliche Situation um  das Thema Samenspenden  doch sehr  ausführlich behandet, besonders Unterhalt, Erbschaftsrecht etc.

warum gehört das dann nicht hier hin?

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hier gehts um Rechtsfragen!

Zitat von: alexbonn

bei Google einfach eingeben:

Der Samenspender SWR-Fernsehen


ja war ganz interessant

was ich nicht versteh warum manche so offensiv ihre samen bewerben mit internet seite und kinder bildern ...

hört sich ja fast wie leistungssport an  "die 10 macht er noch voll dannach ist schluss... wers glaubt "   lol  ist wohl eher sein privates hobby ;)

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ubs... Schreibfehler. Ich meinte Täuschung nicht Teuschung.

#9
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Laut Gesetz steht über allen das "Wohl des Kindes". Daher sind Verträge "zu Lasten des Kindes" (und damit auch dem Staat ;)) unzulässig. Der Vater kann nur das gemeinsames Sorgerecht bekommmen, wenn das dem Wohl des Kindes dient. Besteht bereits eine intakte Familie, dann wäre eine Klage aussichtslos. Es gab aber einen Fall, bei dem der bio. Vater geklagt und gewonnen hat. Er würde von der Mutter geteuscht. Die Mutter schob das Kind einem anderen Mann unter, den sie geheiratet hat. Wenn ich mich recht errinnere war der Grund für die erfolgreiche Klage das Recht des Kindes seinen echten Vater kennenzulernen und das Recht des bio. Vaters auf gemeinsames Sorgerecht. Samenspender haben es sehr sehr schwer, das gemeinsame Sogerecht einzuklagen, wenn das Kind schon adobtiert wurde. Andererseits hätte der Samenspender gute Chancen das Sorgerecht einklagen, wenn er von der Mutter vorher zu Unterhaltszahlungen verklagt wurde. Ich denke auch, dass die meisten Spender eine eigene Fau und Kinder haben wollen. Warum eine andere Familie dafür zerstören? Man muss sich ein ganzes Leben lang in die Augen schauen.

#8
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Zitat von: annamarie

laut Nachrichten sollen die Rechte lediger Väter verbessert werden

das heisst auch ein Spender könnte das Sorgerecht bekommen

also die Situation wird für ledige Mütter immer bizarrer

einfach mal googlen

Rechte lediger Väter gestärkt

der leiblich Vater kann jederzeit das gemeinsame Sorgerecht beanspuchen,                                      auch noch nach einer Stifekindadoption                                                 

#7
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laut Nachrichten sollen die Rechte lediger Väter verbessert werden

das heisst auch ein Spender könnte das Sorgerecht bekommen

also die Situation wird für ledige Mütter immer bizarrer

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