#4
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ich mach mich zwar unbeliebt, aber das Gericht hat richtig entschieden. Es gibt zu viele Menschen, die sich nur Kinder "anschaffen", weil sie vom Staat mehr Geld bekommen.

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Oh, das kann ja jetzt noch spannend werden....... das wird nicht ohne Folgen bleiben. Bin gespannt, ob es so weit gehen wird, dass nachträglich noch Zahlungen zurückgefordert werden. Das kann für die ein oder andere Mutter ein böses Erwachen bedeuten. Schade, dass die Leid tragenden am Ende wieder die Kinder sind. 

#2
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Kein Unterhaltsvorschuss nach anonymer Samenspende

Frauen, die mit einer anonymen Samenspende schwanger werden, können für das Kind keinen Unterhaltsvorschuss vom Staat beanspruchen. Das hat am Donnerstag das Bundesverwaltungsgericht zu einer Samenspende im Ausland entschieden. Das Urteil sei übertragbar auf Samenbanken in Deutschland, wenn nach den vertraglichen Bedingungen der Spender anonym bleibt, heißt es in der Begründung. (Az: 5 C 28.12) Die Mutter im Raum Freiburg hatte sich für eine künstliche Befruchtung mit dem von einer dänischen Samenbank bezogenen Sperma eines anonymen Spenders entschieden. 2005 bekam sie einen Sohn. Weil sie den Vater nicht kannte und von ihm daher auch keine Unterhaltszahlungen für das Kind bekam, beantragte sie Unterhaltsvorschuss. Das Jugendamt lehnte dies ab.

Zu recht, wie nun das Bundesverwaltungsgericht entschied. Der Unterhaltsvorschuss sei als Vorschussleistung gedacht, wenn der Vater keinen Unterhalt zahlt. Die Kommune, die den Vorschuss zahlt, müsse dann in der Regel auch Rückgriff auf den Vater nehmen können, um das Geld zurückfordern zu können. So scheide laut Gesetz der Unterhaltsvorschuss auch aus, wenn sich die Mutter weigert, Angaben über den möglichen Vater zu machen.

Dem stehe es gleich, wenn die Mutter bei einer anonymen Samenspende die Feststellung des unterhaltspflichtigen Vaters "bewusst und gewollt" ausschließt, urteilte nun das Bundesverwaltungsgericht.

16.05.13 / AFP
 
#1
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Ein durch anonyme Samenspende gezeugtes Kind hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Wenn der rechtliche Vater nicht bekannt sei, könnten diese Zahlungen nicht gewährt werden, heißt es in einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs in Mannheim (AZ: 12 S 2935/11). Der Vorschuss sei dazu gedacht, einen alleinerziehenden Elternteil bei der Verfolgung und Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil zu entlasten. Damit wies das Gericht die Berufung eines dreijährigen Kindes - vertreten durch die Mutter - gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen zurück, das die Klage auf Gewährung solcher Leistungen abgewiesen hatte.

Das Kind war mittels Samenspende eines anonymen Dritten gezeugt worden. Die alleinstehende Mutter hatte in der Hoffnung auf eine Ehe mit ihrem damaligen Lebenspartner darauf verzichtet, die Identität des Samenspenders zu erfahren. Nach der Geburt verweigerte ihr Lebenspartner die Anerkennung der Vaterschaft. Die Mutter beantragte anschließend für ihr Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Der VGH bestätigte nun, dass in einem solchen Fall keine Unterhaltsvorschuss-Leistungen gewährt werden können. Es müsse der öffentlichen Hand möglich sein, den «anderen Elternteil» zur Erstattung dieser Sozialleistung zu verpflichten, argumentierten die Mannheimer Richter. Bei der Zeugung eines Kindes durch einen anonymen Samenspender treffe dies nicht zu. Der VGH hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

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