#14
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Was bedeutet das Urteil für die Praxis? In Kürze gefasst heißt es Folgendes:

Nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigt. Ein solches Anfechtungsrecht steht auch dem Samenspender zu, wenn kein Fall des § 1600 Abs. 5 BGB vorliegt. Der Wortlaut der Vorschrift schließt eine Erstreckung auf die Samenspende nicht aus. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung als auch ihre Stellung im System des Abstammungsrechts gebieten eine Anwendung der Vorschrift auch auf eine ohne Geschlechtsverkehr mögliche genetische Vaterschaft des Anfechtenden, wenn der Zeugung des Kindes keine auf die (ausschließliche) Vaterschaft eines Dritten als Wunschvater gerichtete Vereinbarung im Sinne von § 1600 Abs. 5 BGB vorausgegangen ist.

(BGH, Urteil vom 15.05.2013, XII ZR 49/11)

http://www.anwalt.de/rechtstipps/anfechtung-der-vaterschaft-im-fall-der-samenspende_046412.html

Gerade bei Erstspendern besteht bei den Frauen die Angst, der biologische Vater könnte entgegen der Vereinbarung plötzlich Ansprüche stellen. Es empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung aufzusetzen, in welcher der Spender erklärt, dass er sich als Spender im Sinne von § 1600 Abs. 5 BGB versteht.

Vgl. http://spendesperma.com/index.php?page=/Forum/Rechtliches_Kinderwunsch_mit_Samenspende/Vertrag_zwischen_Samenspender_und_Empfaengerin_bzw_Paar-950&p=1

#13
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Zitat von: ooo

ich finde das Urteil in diesen einen Fall korrekt. Die beiden Frauen wollten anscheinend den Samenspender auf's Ohr hauen. Ein Grund mehr Verträge zu machen. Zitat: "Bei einer künstlichen Befruchtung mit Vertrag besteht diese Möglichkeit der Anfechtung der Vaterschaft nicht."
Grüße

ooo

Ja, ich finde das Urteil auch richtig. Denn aus dem letzten Artikel geht hervor, dass die Frauen gegenüber dem schwulen Spender eine krumme Tour fahren wollten. Der entscheidende Satz war für mich auch dieser: "Bei einer künstlichen Befruchtung mit Vertrag besteht diese Möglichkeit der Anfechtung der Vaterschaft nicht." Man muss vorab genügend kommunzieren und das Ergebnis am Besten schriftlich festhalten.

hab den ganzen artikel mal rüber kopiert....

 

Leiblicher Vater im Vorteil gegenüber rechtlichem Vater

Bundesgerichtshof erleichtert die Vaterschaft für Samenspender

Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. Mai 2013  (Az. XII ZR 49/11) zur Vaterschaft eines Samenspenders bedeutet: Leiblicher Vater schlägt rechtlichen Vater. Nach dieser Entscheidung des BGH in Karlsruhe ist in bestimmten Fällen die Anfechtung der Vaterschaft nach privater Samenspende durchaus möglich.   
nach privater Samenspende rechtlich erleichtert

Wichtig ist allerdings: Bei einer künstlichen Befruchtung mit Vertrag besteht diese Möglichkeit der Anfechtung der Vaterschaft nicht. Hier werde von vorn herein vereinbart, dass ein anderer Mann die rechtliche Vaterschaft übernehmen soll.

Mutter verweigerte leiblichem Vater die Zustimmung

Im Streitfall leben die Mutter und der mutmaßliche biologische (leibliche) Vater jeweils in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften. Der Mann hatte der Mutter eine Dose mit Samenflüssigkeit übergeben. Die Frau befruchtete sich damit durch »Insemination« selbst.

Als das Kind auf die Welt kam, wollte der Mann als Vater auch rechtlich anerkannt werden. Dies scheiterte an der fehlenden Zustimmung der Mutter. Stattdessen wurde ein Bekannter des lesbischen Paares - mit dem Einverständnis der Mutter - rechtlicher Vater. Ziel des Trios war, dass dieser seine rechtliche Vaterschaft aufgibt, damit die lesbische Partnerin der Mutter das Kind adoptieren kann.

Dem stellte sich aber der Samenspender in den Weg. Dieser wollte selbst Verantwortung für das Kind übernehmen und die rechtliche Vaterschaft anfechten. Nach den gesetzlichen Bestimmungen steht die Anfechtung der Vaterschaft dem Mann zu, der der Mutter in der Empfängniszeit »beigewohnt« hat.

Warum rechtliche Vaterschaft angefochten werden kann

Der BGH entschied nun, dass ein Samenspender eine bestehende rechtliche Vaterschaft anfechten kann. Denn einem biologischen Vater müsse nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Zugang zu einer rechtlichen Vaterschaft ermöglicht werden. Eine Vaterschaftsanfechtung sei dagegen nicht möglich, wenn von vorn herein klar vereinbart wurde, dass nicht der leibliche Vater, sondern ein anderer Mann die rechtliche Vaterschaft übernehmen soll. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

Im behandelten Fall stellte die Anerkennung der rechtlichen Vaterschaft durch den Bekannten des lesbischen Paares ein Missbrauch des Elternrechts dar, rügte der BGH. Denn der Mann habe die Elternstellung gar nicht angestrebt. Stattdessen sollte so nur die Adoption des Kindes durch die lesbische Partnerin der Mutter ermöglicht werden.

Laut Gesetz kann ein Mann die Vaterschaft anfechten, der »an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben«. Wie nun der BGH entschied, ist dies auch auf einen Mann anzuwenden, der ohne Geschlechtsverkehr möglicher leiblicher Vater des Kindes ist. Denn nur so werde - wie auch vom Bundesverfassungsgericht gefordert - dem biologischen Vater der Zugang zur rechtlichen Vaterschaft möglich.

Rechtlicher Unterschied zur künstlichen Befruchtung

Ohne Erfolg hatte sich die Mutter auf eine gesetzliche Ausnahme berufen, die für die künstliche Befruchtung gilt. Danach kann der Samenspender eine andere Vaterschaft nicht anfechten. Dies setzt laut BGH eine freiwillige Vereinbarung aller Beteiligten voraus, wonach »von vorn herein klar ist, dass ein anderer Mann rechtlicher Vater werden soll«.

Diese gesetzliche Regelung wurde vorrangig für Ehepaare geschaffen, bei denen der Mann unfruchtbar ist.

Im verhandelten Streitfall bestand eine solche Vereinbarung aber nicht, so der BGH. Die Anerkennung der Vaterschaft durch einen anderen Mann, der keinerlei Beziehung zu dem Kind pflege, sei missbräuchlich.

So sah es jedenfalls der Bundesgerichtshof: Hat ein Mann einem lesbischen Paar mit Kinderwunsch eine Samenspende überlassen, kann er nach der Geburt des Kindes die Vaterschaft für sich reklamieren. Dies gilt auch dann, wenn ein anderer Mann bereits die Vaterschaft rechtlich anerkannt hat. In diesem Fall könne der leibliche Vater die Vaterschaft des anderen Mannes erfolgreich anfechten.

#11
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ich finde das Urteil in diesen einen Fall korrekt. Die beiden Frauen wollten anscheinend den Samenspender auf's Ohr hauen. Ein Grund mehr Verträge zu machen. Zitat: "Bei einer künstlichen Befruchtung mit Vertrag besteht diese Möglichkeit der Anfechtung der Vaterschaft nicht."
Grüße

ooo

#10
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Natürlich ist es eine persönliche Meinung von mir - genauso wie die Vermutungen die vor meinem Eintrag von anderen getätigt wurden. Was fehl am Platz ist ist ne gute Frage.Ich kenne den Menschen genauso wenig wie alle anderen hier und daher kann man nur vermuten was jemanden dazu bewegt. Wie Du schon schreibst: "könnte, könnte, könnte..." 🙂

Trittbrettfahrer tauchen immer dann auf, wenn Menschen die Hoffnung haben durch leichtes Spiel an "Berühmtheit" (leider auch mehr oder weniger zweifelhaft) zu gelangen. Deswegen hab ich diese Sache auch Musterprozess genannt weil mir nicht bekannt ist dass es vorher bereits einen derartigen Fall gegeben hat der so pubilziert wurde. 

#8
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Was für Trittbrettfahrer? Der besagte Samenspender war kein solcher im landläufigen Sinn, sondern ein schwuler Mann. Schwule wollen in aller Regel nicht nur Spender sein, sondern aktive Väter, die nur einmal spenden. Von einem Spender mit mangelnder Reife zu sprechen, ist insofern deplatziert. Irgendeine Seite hat ihre Vorstellungen über das künftige Miteinander geändert. Das könnte der Mann, könnten aber auch die Frauen sein, bzw. wurden die je eigenen Vorstellungen nicht klar genug artikuliert und aufeinander abgestimmt. 

Leider wird es derartige Musterprozesse immer wieder geben. Da ist es wohl am Besten die Aufmerksamkeit und Medienrummel möglichst gering zu halten um eventuellen Trittbrettfahrern keine Bühne zu bieten. Es fehlte offensichtlich dem Paar an wichtigen Informationen und dem Spender an Reife.

#6
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Der rechtlich als Vater eingesprungene Freund hatte keine Ambitionen auf Ausübung der Vaterschaft. Ich kann mir vorstellen, dass die Frauen diesen Weg gegangen sind, weil der schwule Spender die Abtretung seiner Vaterrechte, die für eine schnelle Stiefkindadoption nötig ist, verweigert hat. Man kann nicht genau sagen, wer in diesem Fall die krumme Tour gefahren ist. Das Problem liegt für mich darin, dass im Vorhinein nicht hinreichend und klar genug kommunziert worden ist.

Man kann privat nichts festlegen, was rechtlich wirklich zählt. Auch diese Verträge zum downloaden sind nicht rechtskräftig...Ich finde das Urteil vom BGH richtig und rechtlich absolut nachvollziehbar.

Aber trotzdem sollten die Beteiligten vorher genau festlegen, wie die Beziehungen gestaltet werden und dann zum Wohle des Kindes entscheiden. Ich finde es tatsächlich sehr unfair und traurig das Kind in einer Art und Weise zu nehmen, Bei einem lesbischem Paar verstehe ich es nicht so ganz...Wieso dann noch einen Adoptivvater? (Da wäre wieder die Kritik warum nicht beide Frauen eingetragen werden können bzw. beide Männer, wenn sie ein Kind adoptieren)

Schlimmer wäre es noch, wenn der Vater bei einem hetero Paar so verletzt würde glaub ich. Ziemlich komplizierte Beziehungen...:O

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