hab den ganzen artikel mal rüber kopiert....
Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. Mai 2013 (Az. XII ZR 49/11) zur Vaterschaft eines Samenspenders bedeutet: Leiblicher Vater schlägt rechtlichen Vater. Nach dieser Entscheidung des BGH in Karlsruhe ist in bestimmten Fällen die Anfechtung der Vaterschaft nach privater Samenspende durchaus möglich.
nach privater Samenspende rechtlich erleichtert
Wichtig ist allerdings: Bei einer künstlichen Befruchtung mit Vertrag besteht diese Möglichkeit der Anfechtung der Vaterschaft nicht. Hier werde von vorn herein vereinbart, dass ein anderer Mann die rechtliche Vaterschaft übernehmen soll.
Mutter verweigerte leiblichem Vater die Zustimmung
Im Streitfall leben die Mutter und der mutmaßliche biologische (leibliche) Vater jeweils in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften. Der Mann hatte der Mutter eine Dose mit Samenflüssigkeit übergeben. Die Frau befruchtete sich damit durch »Insemination« selbst.
Als das Kind auf die Welt kam, wollte der Mann als Vater auch rechtlich anerkannt werden. Dies scheiterte an der fehlenden Zustimmung der Mutter. Stattdessen wurde ein Bekannter des lesbischen Paares - mit dem Einverständnis der Mutter - rechtlicher Vater. Ziel des Trios war, dass dieser seine rechtliche Vaterschaft aufgibt, damit die lesbische Partnerin der Mutter das Kind adoptieren kann.
Dem stellte sich aber der Samenspender in den Weg. Dieser wollte selbst Verantwortung für das Kind übernehmen und die rechtliche Vaterschaft anfechten. Nach den gesetzlichen Bestimmungen steht die Anfechtung der Vaterschaft dem Mann zu, der der Mutter in der Empfängniszeit »beigewohnt« hat.
Warum rechtliche Vaterschaft angefochten werden kann
Der BGH entschied nun, dass ein Samenspender eine bestehende rechtliche Vaterschaft anfechten kann. Denn einem biologischen Vater müsse nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Zugang zu einer rechtlichen Vaterschaft ermöglicht werden. Eine Vaterschaftsanfechtung sei dagegen nicht möglich, wenn von vorn herein klar vereinbart wurde, dass nicht der leibliche Vater, sondern ein anderer Mann die rechtliche Vaterschaft übernehmen soll. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.
Im behandelten Fall stellte die Anerkennung der rechtlichen Vaterschaft durch den Bekannten des lesbischen Paares ein Missbrauch des Elternrechts dar, rügte der BGH. Denn der Mann habe die Elternstellung gar nicht angestrebt. Stattdessen sollte so nur die Adoption des Kindes durch die lesbische Partnerin der Mutter ermöglicht werden.
Laut Gesetz kann ein Mann die Vaterschaft anfechten, der »an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben«. Wie nun der BGH entschied, ist dies auch auf einen Mann anzuwenden, der ohne Geschlechtsverkehr möglicher leiblicher Vater des Kindes ist. Denn nur so werde - wie auch vom Bundesverfassungsgericht gefordert - dem biologischen Vater der Zugang zur rechtlichen Vaterschaft möglich.
Rechtlicher Unterschied zur künstlichen Befruchtung
Ohne Erfolg hatte sich die Mutter auf eine gesetzliche Ausnahme berufen, die für die künstliche Befruchtung gilt. Danach kann der Samenspender eine andere Vaterschaft nicht anfechten. Dies setzt laut BGH eine freiwillige Vereinbarung aller Beteiligten voraus, wonach »von vorn herein klar ist, dass ein anderer Mann rechtlicher Vater werden soll«.
Diese gesetzliche Regelung wurde vorrangig für Ehepaare geschaffen, bei denen der Mann unfruchtbar ist.
Im verhandelten Streitfall bestand eine solche Vereinbarung aber nicht, so der BGH. Die Anerkennung der Vaterschaft durch einen anderen Mann, der keinerlei Beziehung zu dem Kind pflege, sei missbräuchlich.
So sah es jedenfalls der Bundesgerichtshof: Hat ein Mann einem lesbischen Paar mit Kinderwunsch eine Samenspende überlassen, kann er nach der Geburt des Kindes die Vaterschaft für sich reklamieren. Dies gilt auch dann, wenn ein anderer Mann bereits die Vaterschaft rechtlich anerkannt hat. In diesem Fall könne der leibliche Vater die Vaterschaft des anderen Mannes erfolgreich anfechten.